Krankmeldungen und Beurlaubungen

Grundsatz 

Schülerinnen und Schüler sind grundsätzlich verpflichtet am Unterricht und an sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen teilzunehmen. Es sei denn, sie sind erkrankt oder beurlaubt. Fehlstunden, die nicht auf eine Krankmeldung oder genehmigte Beurlaubung zurückzuführen sind, werden als unentschuldigte Fehlstunden auf dem Zeugnis ausgewiesen. 

Krankmeldung 

Ist eine Schülerin oder ein Schüler durch Krankheit oder aus anderen nicht vorhersehbaren Gründen verhindert, benachrichtigen die Eltern oder die volljährige Schülerin/der volljährige Schüler telefonisch (02821-72950), per E-Mail (sekretariat@stein.kleve.de) oder über den Schulmanager unverzüglich (noch vor Unterrichtsbeginn!) das Schulsekretariat und teilen den Grund für das Schulversäumnis mit. 

Beurlaubung 

Auf Antrag der Eltern können Schülerinnen und Schüler aus wichtigem Grund (z. B. Familienfeiern, Arzttermine, religiöse Feiertage) vom Unterricht beurlaubt oder von der Teilnahme an einzelnen Unterrichts- und Schulveranstaltungen befreit werden. Beurlaubungsanträge sind so frühzeitig, also in der Regel mindestens drei Tage vorher, schriftlich über die Klassen- oder Jahrgangsstufenleitung oder über den Schulmanager zu stellen und hinreichend zu begründen, dass eine rechtzeitige Entscheidung möglich ist. Über einen Antrag auf Beurlaubung von einem Tag entscheidet die Klassen- bzw. Jahrgangstufenleitung, wenn dieser Tag nicht unmittelbar vor oder im Anschluss an einen Feiertag oder die Ferien liegt. In den anderen Fällen entscheidet die Schulleitung. 

(gemäß § 43 Schulgesetz NRW sowie RdErl. d. MSW vom 29.05.2015 „Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen“, BASS 12-52 Nr.1)