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Satzung des Fördervereins des Freiherr-vom-Stein-Gymnasiums

Kreis der Förderer des
Freiherr-vom-Stein-Gymnasiums Kleve e.V.

Satzung

(Stand 15.09.2014)
des Kreises der Förderer des Freiherr-vom-Stein-Gymnasiums Kleve (e.V.)

§1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen „Kreis der Förderer des Freiherr-vom-Stein-Gymnasiums Kleve“. Er hat seinen Sitz in Kleve und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§2 Zweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Zweck ist die Förderung des Freiherr-vom-SteinGymnasiums in solchen Fällen, in denen über die öffentlichen Etatmittel hinaus Bedürfnisse bestehen, z.B. bei der
a)  Gewährung von Beihilfen für die Beschaffung wissenschaftlicher und künstlerischer
Unterrichtsmittel
b)  Förderung des Schulsports
c)  Förderung von Schülern und Schülerinnen
d)  Unterstützung bei Durchführung von Eltern- ,Musik- ,Film- und Theaterabenden.
Die hierfür notwendigen Mittel werden aus Beiträgen, Spenden oder sonstigen Zuwendungen  aufgebracht.

2. Die Durchführung der Aufgaben erfolgt in enger Zusammenarbeit mit der Schulpflegschaft.  Der Verein ist unpolitisch und konfessionell nicht gebunden.

§3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die die Aufgaben des Vereins zu fördern bereit sind und sich zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages schriftlich verpflichten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Aktive Schüler und Schülerinnen des Freiherr-vom-Stein-Gymnasiums können nicht Mitglieder werden.
2. Der Austritt eines Mitgliedes kann jederzeit gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Die Austrittserklärung wird zum Schluss des Geschäftsjahres wirksam.
3. Mitglieder des Vereins, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen oder in sonstiger Weise  den Vereinsinteressen gröblich zuwider handeln, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Gegen den Beschluss kann der Betroffene binnen eines Monats nach Mitteilung schriftlich Einspruch einlegen; hierüber entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher  Mehrheit.

§4 Beträge und Geschäftsjahr
1. Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
2. Der Beitrag wird zum 1.10. eines jeden Jahres fällig. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1.  Der Vorstand
2.  Die Mitgliederversammlung

§6 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem
Schatzmeister, dem Geschäftsführer, einem gemeinsamen Stellvertreter für Schatzmeister
und Geschäftsführer, dem Schulleiter, dessen Stellvertreter, dem Vorsitzenden der Schulpflegschaft und einem Vertreter des Lehrerkollegiums.
2. Die Mitglieder des Vorstandes werden mit Ausnahme des Schulleiters, dessen Stellvertreters, des Vorsitzenden der Schulpflegschaft und des Vertreters des Lehrerkollegiums für die Dauer von 2 Jahren mit der Maßgabe gewählt, dass ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert. Der Vorsitzende der Schulpflegschaft und der Vertreter des Lehrerkollegiums werden von dem Verein benannt. Ihr Amt dauert fort bis zur Ernennung eines Nachfolgers.
3. Vorsitzender, Schatzmeister und Geschäftsführer bilden den engeren Vorstand (im Sinne des § 26 BGB). Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins genügt die Zeichnung durch zwei Mitglieder, wovon eines der Vorsitzende sein muss.
4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, und zwar ehrenamtlich. Er entscheidet über die Höhe der Zuwendung an das Gymnasium und ihre Zweckbestimmung.

§7 Sitzungen des Vorstandes
1. Der Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu Sitzungen ein. Er muss ihn einberufen, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder dies fordern.
2. Der Vorsitzende kann nach seinem Ermessen in besonderen Fällen Sachverständige zur Sitzung des Vorstandes mit beratender Stimme hinzuziehen.
3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder anwesend sind. Seine
Entscheidungen trifft er durch Mehrheitsbeschluss. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
4. Die Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt, das vom Vorsitzenden und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.

§8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal in zwei Jahren vom Vorsitzenden des  Vorstandes einberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn mindestens 25 Mitglieder dies durch  einen schriftlich begründeten Antrag verlangen. In diesem Fall muss die Einberufung spätestens innerhalb von sechs Wochen erfolgen.
2. Die Einladung ergeht unter Mitteilung der Tagesordnung mit mindestens zwei Wochen Frist schriftlich.
3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder
beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, mit Ausnahme von Beschlüssen über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins, zu denen eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienen Stimmen erforderlich ist.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Über ihre Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.

§9 Befugnisse der Mitgliederversammlung
1. Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung einen Geschäftsbericht zu erstatten und ihr die Jahresrechnungen vorzulegen.
2. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer und beschließt über die Entlastung des Vorstandes bzw. über dessen Neuwahl gemäß §6.

§10 Vermögen des Vereins
1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei Ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögens. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das gesamte Vermögen an das Freiherr-vom-Stein-Gymnasium, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 zu verwenden hat; falls die Schule nicht mehr besteht, ist das Vermögen einer anderen höheren Schule in Kleve für gleiche Zwecke zu übertragen.

§11 Verwaltungsaufgaben
Die Tätigkeit im und für den Verein erfolgt ehrenamtlich. Über den Ersatz barer Ausgaben entscheidet im Einzelfall der Vorstand.

Hier können Sie die Satzung als PDF-Dokument herunterladen: Satzung Förderverein.